Die Kosten unserer Tätigkeit.

Es gehört zu den Grundsätzen unserer Arbeit, dass wir mit Ihnen offen über die durch unsere Tätigkeit entstehenden Kosten sprechen. Dazu zunächst folgende Hinweise.

Beratung

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwaltes richten sich grundsätzlich nach gesetzlichen Vorschriften, die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG) festgelegt sind. Die Höhe der Anwaltsrechnung ist abhängig vom jeweiligen Streitwert. Allerdings darf Verbrauchern im Falle einer sog. Erstberatung höchstens ein Betrag in Höhe von 190,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer berechnet werden.

In vielen Angelegenheiten ist eine exakte Ermittlung des jeweiligen Streitwertes bei Erstberatungen nicht bzw. nur schwer möglich. Deshalb haben wir uns entschlossen, Ihnen eine Erstberatung zwischen 30,00 Euro und 100,00 Euro anzubieten (sofern die gesetzlichen Gebühren nicht niedriger sind). Hiervon kann jedoch bei Bedarf, wenn in rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung ein größerer Aufwand notwendig wird, abgewichen werden. Wir werden Sie rechtzeitig darauf aufmerksam machen, wenn von den obigen Beträgen abgewichen werden muss.

Seit dem 1.07.2006 sind die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit frei verhandelbar. Wir bieten Ihnen an, weiter auf Grundlage dieser Regelungen für Sie tätig zu sein.

Natürlich gehört zu unserer Beratung die Aufklärung über das Kostenrisiko weiterer Schritte und die Kosten eines eventuellen Rechtsstreites. Sie können sich aber auch vorab einen groben Überblick über das Prozesskostenrisiko mit Hilfe des Kostenrechners verschaffen, den das Justizministerium NRW zur Verfügung stellt.

In außergerichtlicher Tätigkeit sind wir im Einzelfall auch bereit, auf Basis von Stundenhonoraren tätig zu werden.

Einen kurzen Leitfaden zu Anwaltsgebühren finden Sie in einem Flyer der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), den Sie hier herunterladen können. Ebenso finden dort das RVG und die Gebührentabelle.

Rechtschutzversicherung

Gegenüber einer Rechtsschutzversicherung können wir direkt abrechnen. Zu beachten ist allerdings, dass häufig mit den Rechtsschutzversicherungen eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, die in der Regel höher als die Kosten für die Erstberatung sein dürfte. Vorbeugende Rechtsberatung (z. B. Prüfung Ihres neuen Mietvertrages) wird von der Versicherung in der Regel nicht übernommen. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich vorher bei der Versicherung zu erkundigen. Auch bei der sogenannten "Vollrechtsschutzversicherung" sind leider längst nicht alle Streitigkeiten versichert. Nur auf Grund Ihrer Rechtsschutzkarte oder des Versicherungsscheines können wir letztlich entscheiden, ob Ihr Problem tatsächlich versichert ist oder nicht.

Näheres zu Rechtsschutzversicherungen und deren Qualität finden Sie auf der Seite der Stiftung Warentest. Den aktuellen Test aus Heft Juni 2006 können Sie dort (gegen Gebühr) abrufen.

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen und können Sie sich die Beauftragung eines Anwaltes nicht leisten, besteht die Möglichkeit, bei Ihrem Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen.

Bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen (diese sind abhängig von Ihren Familienverhältnissen) kann für Beratung und außergerichtliche Vertretung ein Anspruch auf Beratungshilfe und in Gerichtsverfahren ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen. In beiden Fällen sind Belege beizubringen und Formulare auszufüllen, die entweder bei den Gerichten oder Anwälten abgeholt oder z. B. hier: für Beratungshilfe bzw. für Prozesskostenhilfe mit weiteren Erläuterungen heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Sie können die Formulare auch am Computer ausfüllen.

Beratungshilfe

Mit dem vollständig ausgefüllten Beratungshilfeformular erhält man beim Amtsgericht des eigenen Wohnortes nach Prüfung einen "Berechtigungsschein". Dieser ist beim Anwalt/der Anwältin vorzulegen. Er berechtigt zur Inanspruchnahme von Beratung und - soweit erforderlich - außergerichtlicher Vertretung. Es ist vom Rechtssuchenden eine Gebühr in Höhe von 10 EUR an den Anwalt zu zahlen. Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe kann auch direkt beim Anwalt/der Anwältin ausgefüllt und von diesem eingereicht werden. Hierzu ist der Anwalt/die Anwältin jedoch nicht verpflichtet. Auf Grund schlechter Erfahrungen mit umfangreichem Schriftverkehr mit dem Amtsgericht - teilweise auch mit der Behauptung, der Mandant hätte sich auch selbst helfen können -  stellen wir von uns solche Anträge daher allerhöchstens, wenn die Einkommensverhältnisse eindeutig sind (z. B. Sozialhilfe, Ausbildungsförderung, ALG II). Wir ziehen es allerdings vor, wenn Sie den Berechtigungsschein selbst beim Amtsgericht zu beantragen, weil wir dann später nicht mehr über die Berechtigung der Beratungshilfe diskutieren müssen.

Prozesskostenhilfe

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung können Sie Prozesskostenhilfe erhalten, wenn Ihre Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat und Sie "arm im Sinne des Gesetzes" sind. Prozesskostenhilfe kann ratenfrei oder durch Auferlegung von Ratenzahlungsverpflichtungen bewilligt werden. Im letzten Fall zahlen Sie die Verfahrenskosten je nach Ihren Einkommensverhältnissen in Raten an die Staatskasse, während der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin das Honorar vom Staat bekommt. Die (ratenfreie) Bewilligung von Prozesskostenhilfe befreit grundsätzlich von Gerichtskosten und den eigenen Anwaltsgebühren. Es ist nicht jedes Kostenrisiko ausgeschlossen. Verliert eine Partei bei bewilligter Prozesskostenhilfe den Prozess vollständig, so muss Sie dem Gegner dessen Kosten erstatten. Bei teilweisem Unterliegen verringert sich die Zahlungslast entsprechend.
Schon für eine (empfehlenswerte) anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Der Anwalt/die Anwältin kann seine/ihre Tätigkeit von einer Vorschusszahlung in dieser Höhe abhängig machen.

Ist ein Teil unserer Tätigkeit nicht durch Prozesskostenhilfe abgedeckt, rechnen wir diesen mit Ihnen ab. Auf dieses Kostenrisiko weisen wir Sie natürlich hin. Außerdem: Innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, kann die Staatskasse Ihre Einkommensverhältnisse überprüfen und zu einer Abänderungsentscheidung kommen, d. h. Prozesskostenhilfe kann ganz aufgehoben oder eine Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet bzw. diese geändert werden. Ebenso haben Sie die Möglichkeit, auf eine Verringerung der Ratenzahlungsverpflichtung bzw. deren Aufhebung zu dringen, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse verschlechtert haben.

Näheres über Beratungs- und Prozesskostenhilfe erfahren Sie durch die Broschüre des Justizministeriums NRW, die Sie hier herunterladen können.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht findet die Abrechnung nicht nach Streitwerten, sondern auf der Grundlage von Rahmengebühren statt, die im RVG vorgegeben sind. Im Einzelfall behalten wir uns vor, individuelle Honorarvereinbarungen abzuschließen. Dies gilt in Besonderem bei besonders schwierigen und umfangreichen Verfahren. Die Einzelheiten der auf Sie zukommenden Kosten oder der Abrechnung erläutern wir Ihnen selbstverständlich.

Pflichtverteidigung

Wir verteidigen auch auf der Basis von Pflichtverteidigung. Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hängt nicht damit zusammen, ob jemand finanziell nicht in der Lage ist, einen Anwalt zu bezahlen. Ein Pflichtverteidiger wird durch die Gerichte nur beigeordnet, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug beim Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet, weiterhin wenn ein Verbrechen, d. h. ein besonders schwerwiegendes Delikt angeklagt ist.
Ansonsten bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Dies ist Sache des Einzelfalles. Orientierungspunkt für die "Schwere der Tat" ist z. B., wenn die Straferwartung – auch unter Einbeziehung sogenannter gesamtstrafenfähiger Delikte – bei einem Jahr Gefängnis liegt.

Rechtsschutzversicherung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Geht es insoweit um den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat, besteht kein Versicherungsschutz. Anders sieht es im Bereich des Straßenverkehrsrechts aus. Ist dieser Komplex rechtsschutzversichert, kommt Deckungsschutz auch bei dem Vorwurf einer Vorsatztat in Betracht, wenn das Verfahren letztlich zur Einstellung gelangt oder eine Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Ordnungswidrigkeiten sind einschränkungslos abgesichert.

Die Materie ist für den juristischen Laien verwirrend und kann hier nicht umfassend dargestellt werden. Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, teilen Sie uns dies auf jeden Fall mit, auch wenn Sie zufällig nicht danach gefragt werden sollten. Wir werden dann die notwendige Aufklärung vornehmen, ob ein Deckungsschutz in Betracht kommt oder nicht.

Nebenklage

Geschädigte (teilweise auch die Angehörigen der Geschädigten) einer Straftat, bei der das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die Gesundheit, die persönliche Freiheit oder die Ehre verletzt wurde, können sich dem Strafverfahren als sogenannte Nebenkläger anschließen. Teilweise - insbesondere bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - gibt es hier den Anspruch auf unentgeltliche Beiordnung eines Anwaltes als Beistand. Zum Teil kann man Prozesskostenhilfe beantragen. Auch als Zeuge(in) können Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen, teilweise kann auch hier eine Beiordnung stattfinden. Wir klären über die bestehenden Möglichkeiten im Einzelnen auf.